Die nächsten Termine:

13.04.2024

Festkommers zum 175. Vereinsjubiläum um 18:30 Uhr in der Aula des städtischen Gymnasiums

Bad Laasphe 

 

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Jugendordnung

§1 Name und Wesen
Die Jugend und die Jugendleitung des Laaspher Schützenvereins 1849 e.V. (LSV 1849) ist die Jugendkompanie des LSV 1849.

§2 Aufgaben
Die Jugendkompanie des LSV führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendkompanie des LSV 1849 sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlich demokratischen und sozialen Rechstaats:
1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und der zeitgemäßen Gesellung
5. und Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen

§ 3 Organe
Die Organe der Jugendkompanie des LSV sind:
1. Die Jugendleitung
2. der Jungendkompanievorstand JKV
3. und die Jugendversammlung

§4 Die Jugendleitung
Der Jugendleitung gehören an:
1. Der 1. Jugendleiter und 1. Jugendkompanieführer
2. der 2. Jugendleiter
3. der 2. Jugendkompanieführer
4. und der Jugendhofstaatbegleiter
Der 1. Jugendleiter ist sogleich 1. Jugendkompanieführer und führt die Jugend im Kompaniebereich sowohl auch im sportlichen Bereich. Er wird von dem Gesamtvorstand des LSV 1849 der Jugendversammlung zur Wahl vorgeschlagen
Der 2. Jugendleiter vertritt den 1. Jugendleiter im sportlichen Bereich. Er wird von dem 1. Jugendleiter zur Wahl vorgeschlagen.
Der 2. Jugendkompanieführer vertritt den 1. Jugendleiter im Kompaniebereich. Der Jugendhofstaatbegleiter bildet nach dem Jugendvogelschuss mit dem neuen Jugendkönig bzw. Jugendkönigin den Jugendhofstaat. Er setzt diese über ihre Pflichten in Kenntnis und begleitet das Jugendkönigspaar mit Hofstaat bei allen offiziellen Veranstaltungen.
Die Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten den LSV 1849
Der 1. und der 2. Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendkompanie im Gesamtvorstand
Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des LSV 1849, der Jugendordnung, der Beschlüsse des JKV und der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Zur Planung und Durchführung regelmäßiger Aufgaben beruft die Jugendleitung Arbeitsgemeinschaften und wählt jeweils ein Mitglied des JKV zu deren Leiter. Die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften bedürfen der Zustimmung der Jugendleitung.
Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Die Arbeitsweise der Jugendleitung und der Arbeitsgemeinschaft regeln Arbeitsrichtlinien, die von der Jugendleitung verabschiedet werden.
Anträge können von jedem stimmberechtigten und beratenden Mitglied der Jugendleitung, des LSV und der Jugendversammlung bei der Jugendleitung gestellt werden.
Bei der Abstimmung und Wahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§5 Der Jugendkompanievorstand (JKV)
Der JKV ist nach der Jugendleitung das zweitoberste Organ der Jugendkompanie des LSV 1849.
Der JKV besteht aus der Jugendleitung, dem Schriftführer, dem Kassenwart und den Beisitzern.
Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder.
Bis 10 Mitglieder: 2 Beisitzer
Je weitere angefangene 10 Mitglieder 1 Beisitzer
Der JKV ist mindestens zweimal im Jahr durch die Jugendleitung einzuberufen. Auf Anträge eines Drittels der Mitglieder der JKV müssen weitere Sitzungen innerhalb von 4 Wochen stattfinden.
Anträge können von jedem Mitglied des JKV gestellt werden.

§6 Die Jugendversammlung
Die wesentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Die Jugendleitung lädt zur Jugendversammlung durch schriftliche Benachrichtigung mindestens 3 Wochen vor der Versammlung ein.
Auf Antrag 1/3 der Mitglieder oder aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses des JKV muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen stattfinden.
Anträge zur Jugendversammlung können von jedem jugendlichen Vereinsmitglied gestellt werden. Sie müssen 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Jugendleitung eingehen. Die vorliegenden Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Dringlichkeitsanträge sind nur zu behandeln, wenn die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Aufgaben der Jugendversammlung sind:
5. Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit
6. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des JKV
7. Entgegennahme der Berichte der Jugendleitung und des JKV
8. Entgegennahme des Kassenbericht
9. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
10. Entlastung der Jugendleiter und seiner Vertreter
11. Wahl des 1. Jugendleiter und seiner Vertreter
12. Wahl des Jugendhofstaatbegleiter
13. Vorschläge und Wahlen des JKV
14. Wahl der Kassenprüfer
15. Festlegung der Jahresbeiträge der Jugendkompanie
16. und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§7 Die Kasse
Die Jugendkasse verwaltet der 1. Jugendleiter in Zusammenarbeit mit dem Kassenwart
Der Kassenwart und der 1. Jungendleiter laden die Kassenprüfer zur Kassenprüfung ein

§8 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den LSV 1849.
Die Mitglieder müssen mindestens 8 Jahre alt sein.
Die Mitgliedschaft in der Jugendkompanie des LSV 1849 endet mit dem 21. Geburtstag. Ausnahme ist nur die Jugendleitung.
Die Mitgliedschaft in der Jugendkompanie des LSV endet mit dem Vereinsaustritt.

§9 Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten.

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