Satzung des Laaspher Schützenvereins e.V. 1849
§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen “Laaspher Schützenverein e.V. 1849” und hat seinen Sitz in
57334 Bad Laasphe.
Der Verein ist beim Amtsgericht Bad Berleburg in das Vereinsregister eingetragen.
Die Farben des Vereins sind rot/weiß. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss seiner Mitglieder zur Förderung des
Schießsports und die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung des Schießsports.
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
c) bereitstellen der vereinseigenen, zugelassenen Schießstätten zur Ausübung des Schießsports
nach anerkannten Regeln.
c) die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften.
e) die jährliche Durchführung eines traditionellen Schützenfestes mit Vogel- und Preisschießen
f) die Erhaltung, Pflege, Aus- und Neubau der vereinseigenen Schießsportanlagen, sowie
einschließlich der Gebäude und Einrichtungen für traditionelle und sonstige Veranstaltungen,
sowie darüber hinaus die Anschaffung von Sportgeräten.
3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
2. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands und des Ehrenrats ernannt
werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
3. Vereinsmitglieder, die dem Schützenverein mindestens 40 Jahre als Mitglied angehören, werden
zum Beginn des Jahres zu Ehrenmitgliedern ernannt, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.
4. Wird ein Gesamtvorstandsmitglied zum Ehrenmitglied ernannt kann seine Funktion z.B.
Vorsitzender, Schatzmeister etc. als Ehrenfunktion zuerkannt werden. Es ist dann
Ehrenvorstandsmitglied.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung
des Vereins.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen
Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Vereins verstoßen
hat.
Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand der
Jahresbeitrag oder eine Umlage nicht fristgerecht entrichtet wird.
Über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Gesamtvorstand und der
Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten
Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist
endgültig.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden
Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 6a
Beiträge, Gebühren
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Weiter können Umlagen und Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins erhoben werden.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die ordentlich Mitgliederversammlung durch
Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet ebenfalls die ordentliche
Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Vierfachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
3. Die Beiträge werden im 1.Quartal eines Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
umgehend mitzuteilen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-
Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem
18. Lebensjahr besteht,
- den Schießsport zu betreiben und an allen offiziellen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- die Uniform des Vereins zu entsprechenden Anlässen zu tragen
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen
fristgerecht zu bezahlen,
- die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
§ 8
Organe
Die Organe des Vereins sind :
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Gesamtvorstand
4. Der Ehrenrat
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens April eines jeden Jahres statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies vom
Gesamtvorstand oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung ist den
Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich zuzustellen.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Veranstaltung dem
Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
dem 2.Vorsitzenden.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des
Kassenprüfungsberichts;
- die Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes;
- die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen;
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Abwahl von Vorstands- und Gesamtvorstandsmitgliedern;
- die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung;
- die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
- die Bestätigung der Schützenfesttage;
- die Entscheidung über ein Berufungsverfahren eines ausgeschlossenen Mitgliedes;
- die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Gesamtvorstand
vorgelegt werden
- die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
7. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
- 1.Vorsitzenden
- 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Schatzmeister
2. Der Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, vertreten.
3. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ist insbesondere zuständig für
a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins bis zu einer Höhe von € 5.000,00;
b) den Abschluss der erforderlichen Verträge zur Durchführung des jährlichen Schützenfestes;
c) die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses;
d) die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm ein
Vereinsorgan überträgt.
4. Dem Gesamtvorstand gehören folgende Vorstandsmitglieder an
a) der stellvertretende Geschäftsführer
b) der stellvertretende Schatzmeister
c) der Schützenmeister
d) der Adjutant
e) der stellvertretende Adjutant
f) der Jugendleiter
g) der Pressewart
h) der Sozialwart
i) der Königspaarbegleiter
j) die Ehrenvorstandsmitglieder
k) weitere Mitglieder nach Bedarf
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bilden das Schützen-Offiziersorgan.
6. Der Gesamtvorstand ist zuständig für
- die Entscheidung über die laufenden Geschäfte des Vereins die den in Absatz 3a
festgesetzten Wert übersteigen;
- die Festlegung der Tagesordnung für ordentliche und
außerordentliche Mitgliederversammlungen
- die Beratung und der Beschluss über die Kassenführung,
- die Festlegung des jährlich stattfindenden Schützenfestes und anderer
Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
- das Mitsprache- und Entscheidungsrecht bei allen sonstigen, wichtigen Fragen.
7. Der Gesamtvorstand unterstützt einzelne Funktionsträger bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben.
8. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind in einem
Geschäftsverteilungsplan, der vom Vorstand erstellt wird, geregelt.
9. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme der
Ehrenvorstandsmitglieder, beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand/ Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
Ehrenvorstandsmitglieder haben keine befristete Amtszeit. Sie haben das Recht, bis zum
eintreten des § 6, an allen Sitzungen des Gesamtvorstands teilzunehmen.
10. Der 1.Vorsitzende beruft die Vorstands- und die Gesamtvorstandssitzungen schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche ein und leitet sie. Bei dessen
Verhinderung die Mitglieder des Vorstands in der Reihenfolge des § 10 Absatz 1 b-f.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, Gesamtvorstandssitzungen mindestens alle 2 Monate
statt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest 75 % der Mitglieder des Vorstands anwesend
sind
Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 10 Mitglieder des Gesamtvorstands
anwesend sind.
§ 11
Der Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die mindestens 50 Jahre alt und 20 Jahre Mitglied im
Verein sein müssen. Ehrenratsmitglieder dürfen nicht Mitglied der Vorstände sein. Die Mitglieder
des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.
Die Mitglieder des Ehrenrates werden jährlich von der Mitgliederversammlung bestätigt. Neue
Mitglieder des Ehrenrates werden nur gewählt, wenn ein Mitglied des Ehrenrates ausscheidet,
oder von der Mitgliederversammlung nicht wieder bestätigt wird.
2. Aufgabe des Ehrenrates ist die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins.
3. Der Ehrenrat und der Gesamtvorstand entscheiden in unabhängigen Abstimmungen über
a) die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
b) den Ausschluss von Mitgliedern.
Beide Organe müssen zu der gleichen Entscheidung gelangen.
§ 12
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Bei der erstmaligen Wahl einen
Kassenprüfer für zwei Jahre, den zweiten Kassenprüfer für ein Jahr. Anschließend, in Jahren mit
ungerader Jahreszahl, einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Wiederwahl ist einmal möglich.
Die Kassenprüfer dürfen nicht den Vorständen angehören.
Für die Amtszeit der Kassenprüfer gilt § 9 entsprechend.
2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der
Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten
können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.
§ 13
Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in
offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist
die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom
Sitzungsleiter zu ziehende Los.
3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich
keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Sitzungsleiter.
4. Beschlüsse zur Änderung oder Neufassung der Satzung können nur mit einer Mehrheit von
Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur
Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht mitgezählt.
2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens zehn Mitglieder zur
Weiterführung des Vereins entschließen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des
Vereins an die Laaspher Schießgruppe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Eine Aufteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 15
Beurkundung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Vereinsorgane ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.
§ 16
Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.09.2012 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 01.01.2013 in Kraft.
Die bisherige Satzung von 19.01.2008 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Ort, Datum
Bad Laasphe , den 14.09.2012