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16.03.2024

Jahreshauptversammlung

am Schießstand 

 

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Satzung

 

 

Satzung des Laaspher Schützenvereins e.V. 1849

 

 

§ 1

Name des Vereins

 

Der Verein führt den Namen “Laaspher Schützenverein e.V. 1849” und hat seinen Sitz in

57334 Bad Laasphe.

Der Verein ist beim Amtsgericht Bad Berleburg in das Vereinsregister eingetragen.

Die Farben des Vereins sind rot/weiß. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1.  Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss seiner Mitglieder zur Förderung des

     Schießsports  und die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.

2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)  die Förderung des Schießsports.

b)  die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

c)  bereitstellen der vereinseigenen, zugelassenen Schießstätten zur Ausübung des Schießsports

     nach anerkannten Regeln.

c)  die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften.

e)  die jährliche Durchführung eines traditionellen Schützenfestes mit Vogel- und Preisschießen

f)   die Erhaltung, Pflege, Aus- und Neubau der vereinseigenen Schießsportanlagen, sowie         

     einschließlich der Gebäude und Einrichtungen für traditionelle und sonstige Veranstaltungen,      

     sowie darüber hinaus die Anschaffung von Sportgeräten.

3.  Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;

er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der Verein hat besteht aus

 

-  ordentlichen Mitgliedern,

-  Ehrenmitgliedern

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Über den

     schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Aufnahmeantrag

     Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

2.  Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands und des Ehrenrats ernannt

     werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.

3.  Vereinsmitglieder, die dem Schützenverein mindestens 40 Jahre als Mitglied angehören, werden

     zum Beginn des Jahres zu Ehrenmitgliedern ernannt, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.

4.  Wird ein Gesamtvorstandsmitglied zum Ehrenmitglied ernannt kann seine Funktion z.B.

     Vorsitzender, Schatzmeister etc. als Ehrenfunktion zuerkannt werden. Es ist dann

     Ehrenvorstandsmitglied.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung

     des Vereins.

2.  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei

     Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3.  Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen

     Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Vereins verstoßen

     hat.

     Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand der

     Jahresbeitrag oder eine Umlage nicht fristgerecht entrichtet wird.

     Über den Antrag auf  Ausschluss aus dem Verein  entscheidet der Gesamtvorstand und der

     Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten

     Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist

     endgültig.

4.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus

     dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

     Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon

     unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben.  Dem austretenden

     Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

 

     § 6a

Beiträge, Gebühren

 

1.  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Weiter können Umlagen und Gebühren für besondere

     Leistungen des Vereins erhoben werden.

 

2.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die ordentlich Mitgliederversammlung durch

     Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet ebenfalls die ordentliche

     Mitgliederversammlung  durch Beschluss. Umlagen können bis zum Vierfachen des jährlichen

     Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

 

3.  Die Beiträge werden im 1.Quartal eines Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen.

     Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift

     umgehend mitzuteilen.

 

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt,

 

-   an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-

    Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem

    18. Lebensjahr besteht,

-   den Schießsport zu betreiben und an allen offiziellen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

-   die Uniform des Vereins zu entsprechenden Anlässen zu tragen

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

-   die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,

-   den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen

    fristgerecht zu bezahlen,

-   die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das

    Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.

 

 

 

 

 

§ 8

Organe

 

Die Organe des Vereins sind :

 

1.  Die Mitgliederversammlung

2.  Der Vorstand

3.  Der Gesamtvorstand

4.  Der Ehrenrat

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1.  Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.

     Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens April eines jeden Jahres statt.

2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden,  wenn dies vom

    Gesamtvorstand oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3.  Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung ist den

     Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich zuzustellen.

4.  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Veranstaltung dem

     Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

5.  Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

     dem 2.Vorsitzenden.

6.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

     die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des

        Kassenprüfungsberichts;

     -  die Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes;

     -  die Festsetzung  von Beiträgen und Umlagen;

     -  die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes;

     -  die Wahl der Kassenprüfer;

     -  die Abwahl von Vorstands- und Gesamtvorstandsmitgliedern;

     -  die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung;

     -  die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;

     -  die Bestätigung der Schützenfesttage;

     -  die Entscheidung über ein Berufungsverfahren eines ausgeschlossenen Mitgliedes;

     -  die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Gesamtvorstand

         vorgelegt werden

     -  die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

 

 

7.     Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder

        beschlussfähig.

 

 

§ 10

Der Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus dem

 

     -  1.Vorsitzenden

     -  1. stellvertretenden Vorsitzenden

     -  2. stellvertretenden Vorsitzenden

     -  Geschäftsführer

     -  Schatzmeister

 

 

2.  Der Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und

     außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, vertreten.

 

 

 

 

3.  Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle

     Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.       

     Er ist insbesondere zuständig für

     a)  die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins bis zu einer Höhe von € 5.000,00;

     b)  den Abschluss der erforderlichen Verträge zur Durchführung des jährlichen Schützenfestes;

     c)  die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses;

     d)  die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm ein

          Vereinsorgan überträgt.

4.  Dem Gesamtvorstand gehören folgende Vorstandsmitglieder an

     a)  der stellvertretende Geschäftsführer

     b)  der stellvertretende Schatzmeister

     c)  der Schützenmeister

     d)  der Adjutant

     e)  der stellvertretende Adjutant

     f)  der Jugendleiter

     g)  der Pressewart

     h)  der Sozialwart

     i)  der Königspaarbegleiter

     j)  die Ehrenvorstandsmitglieder

     k)  weitere Mitglieder nach Bedarf

5.  Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bilden das Schützen-Offiziersorgan.

6.  Der Gesamtvorstand ist zuständig für   

     -  die Entscheidung über die laufenden Geschäfte des Vereins die den in Absatz 3a

         festgesetzten Wert übersteigen;

     -  die Festlegung der Tagesordnung für ordentliche und

         außerordentliche Mitgliederversammlungen

     -  die Beratung und der Beschluss über die Kassenführung,

     -  die Festlegung des jährlich stattfindenden Schützenfestes und anderer

         Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,

     -  das Mitsprache- und Entscheidungsrecht bei allen sonstigen, wichtigen Fragen.

7.  Der Gesamtvorstand unterstützt einzelne Funktionsträger bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben.

8.  Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sind in einem

     Geschäftsverteilungsplan, der vom Vorstand erstellt wird, geregelt.

9.  Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme der

     Ehrenvorstandsmitglieder, beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

     Der Vorstand/ Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer                        

     Vorstand gewählt ist.

     Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher

     schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand

     für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

      Ehrenvorstandsmitglieder haben keine befristete Amtszeit. Sie haben das Recht, bis zum

      eintreten des § 6, an allen Sitzungen des Gesamtvorstands teilzunehmen.

10. Der 1.Vorsitzende beruft die Vorstands- und die Gesamtvorstandssitzungen schriftlich unter

      Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche ein und leitet sie. Bei dessen

      Verhinderung die Mitglieder des Vorstands in der Reihenfolge des § 10 Absatz 1  b-f.

      Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, Gesamtvorstandssitzungen mindestens alle 2 Monate

      statt.         

      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest 75 % der Mitglieder des Vorstands anwesend

      sind

      Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

      Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 10 Mitglieder des Gesamtvorstands

      anwesend sind.

 

 

§ 11

Der Ehrenrat

 

1.  Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die mindestens 50 Jahre alt und 20 Jahre Mitglied im

     Verein sein müssen. Ehrenratsmitglieder dürfen nicht Mitglied der Vorstände sein. Die Mitglieder

     des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.

     Die Mitglieder des Ehrenrates werden jährlich von der Mitgliederversammlung bestätigt. Neue

     Mitglieder des Ehrenrates werden nur gewählt, wenn ein Mitglied des Ehrenrates ausscheidet,

     oder von der Mitgliederversammlung nicht wieder bestätigt wird.

 

2.  Aufgabe des Ehrenrates ist die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins.

3.  Der Ehrenrat und der Gesamtvorstand entscheiden in unabhängigen Abstimmungen über

     a)  die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

     b)  den Ausschluss von Mitgliedern.

     Beide Organe müssen zu der gleichen Entscheidung gelangen.

 

§ 12

Kassenprüfung

 

1.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Bei der erstmaligen Wahl einen

     Kassenprüfer für zwei Jahre, den zweiten Kassenprüfer für ein Jahr. Anschließend, in Jahren mit

     ungerader Jahreszahl,  einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Wiederwahl ist einmal möglich.

     Die Kassenprüfer dürfen nicht den Vorständen angehören.

     Für die Amtszeit der Kassenprüfer gilt § 9 entsprechend.

2.  Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der

     Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

     Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten

     können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

 

§ 13

Wahlen und Abstimmungen

 

1.  Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in

     offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

2.  Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

     Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist

     die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom

     Sitzungsleiter zu ziehende Los.

3.  Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich

     keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

     Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und

     ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.  Bei Stimmengleichheit entscheidet der

     Sitzungsleiter.

4.  Beschlüsse zur Änderung oder Neufassung der Satzung können nur mit einer Mehrheit von

     Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und

     ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

     Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur

     Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln

     der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

     werden nicht mitgezählt.

2.  Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens zehn Mitglieder zur

     Weiterführung des Vereins entschließen.

3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des

     Vereins an die Laaspher Schießgruppe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige

     Zwecke zu verwenden hat. Eine Aufteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

§ 15

Beurkundung von Beschlüssen

 

Über Beschlüsse der Vereinsorgane ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.

 

 

 

§ 16

Funktionsbezeichnungen

 

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.09.2012 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 01.01.2013 in Kraft.

Die bisherige Satzung von 19.01.2008 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Ort, Datum

 

Bad Laasphe , den 14.09.2012

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